Ein Gesellschafterbeschluss kann nicht angefochten werden, wenn der Beschluss keinen mehr interessiert. So lässt sich eine aktuelle OGH-Entscheidung auf den Punkt bringen. Gesellschafterbeschlüsse: Interesse an Anfechtung Zur Erhebung der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bedarf es grundsätzlich keines individuellen Rechtsschutzbedürfnisses. Am Anfechtungsinteresse fehlt es jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Nachprüfung des Hauptversammlungsbeschlusses für niemanden mehr rechtlich bedeutsam […]
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